Unfallversicherung
Viele Urlauber wollen schnell mit dem Auto in die verdiente Auszeit vom Alltag. Doch wer auf dem Weg ans Urlaubsziel allzu rücksichtslos rast, riskiert seinen Versicherungsschutz bei einem Unfall. Die private Unfallversicherung kann die Leistung kürzen, wenn sich durch überhöhte Geschwindigkeit ein Unfall ereignet. Dabei setzt die Versicherung eine Kürzungsquote nach der Schwere des Verschuldens fest, informiert Bianka Bobell vom Bund der Versicherten (BdV) auf Anfrage des Verbraucherportals für Finanzen und Versicherungen . Bei einem Unfall prüft die Versicherung, ob der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei vorsätzlichen Verstößen muss die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen. Einfach fahrlässig verursachte Verstöße haben in der Regel keine Auswirkung auf die Höhe der Leistung, so dass die Versicherung den Schaden bezahlt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherten kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Mittlerweile schließen die meisten Versicherer die grobe Fahrlässigkeit im Vertrag ein. Darauf sollte man auch unbedingt bei Abschluss einer Unfallversicherung achten und das Kleingedruckte sorgfältig lesen. Auch die Kfz-Kasko Versicherung kann die Leistung bei Fahrlässigkeit kürzen, nur die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt in jedem Fall für den verursachten Schaden auf.
Private Altersvorsorge – Wohn Riester
„Die Rente ist sicher.“ – Diese Aussage von Norbert Blühm war auch schon 2002 mehr als unwahrscheinlich. Wer auf Nummer sicher gehen will sollte privat für seine alten Tage vorsorgen. Es gibt verschiedene Arten dies zu bewerkstelligen. Eine davon ist die seit dem 01.01.2008 rückwirkend geltende Eigenheimrente, das sogenannte Wohn-Riestern. Der Staat möchte damit einen Teil seiner Schuldigkeit zurück in die Hände der Bürger legen und ihre Eigenverantwortlichkeit fördern. So soll privat angespartes Vermögen auch dazu genutzt werden, eine Immobilie zu finanzieren. Der Staat unterstützt diese Maßnahme, indem er Steuererleichterungen gewährt und die angesparten Beträge jährlich um 2 Prozent bezuschusst. Erwerbstätige die wenigstens 4 Prozent ihres beitragspflichtigen Gehaltes auf einem Wohnförderungskonto ansparen, bekommen den vollen Riester-Bonus von 154 Euro Grundzulage. Familien erhalten für jedes Kind zusätzlich 185 Euro Kinderzulage und für die ab 2008 Geborenen sogar 300 Euro. Der maximale Förderbetrag liegt bei 2100 Euro pro Jahr und Familie. Förderberechtigt sind alle Pflichtversicherten bei der gesetzlichen Rentenversicherung, die Pflichtversicherten in der Altersversicherung der Landwirte, Beamte und Empfänger von Amtsbezügen, Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit sowie Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten. Auch Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bzw. Dienstunfähigkeitsrente können die neue Eigenheimrente erhalten. Zu den mittelbar Förderberechtigten zählen die Ehepartner von Wohn-Riester-Empfängern. Auch Riester-Renten-Verträge können seit 2008 zu mindestens 75 Prozent zur Immobilienfinanzierung genutzt werden. Vorher war dies zwar auch schon möglich, musste aber spätestens nach 2 Jahren wieder zurück gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Immobilie als Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz des Förderberechtigten dient. Allerdings muss bei Eintritt in die Rente die Auszahlung des Betrages wieder versteuert werden. Das gilt auch, wenn das Geld bereits zu Tilgungs- oder anderen Zwecken dem Wohnförderungskonto entnommen wurde.
